Entwurf, Stand 18.09.2026
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Coaching-Ethikbund.
(2) Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und endet am 31. Dezember des Gründungsjahres.
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Qualität im Coaching, die Vertretung der beruflichen Interessen der im Coaching tätigen Personen, die Aufklärung der Öffentlichkeit über Coaching sowie die Entwicklung und Durchsetzung einer Berufsethik für Coaches.
(2) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) die Aufstellung, Veröffentlichung und Fortentwicklung eines Ethik-Standard für die Berufsausübung,
b) die Verpflichtung der Mitglieder auf diesen Kodex und die Durchführung eines veröffentlichten Verfahrens zur Feststellung der Konformität mit dem Kodex,
c) die Führung eines öffentlichen Verzeichnisses der Mitglieder mit dem Ziel, Auftraggebern und Klientinnen und Klienten die Auswahl zu erleichtern,
d) die Unterhaltung eines Beschwerdewegs für Dritte und die Veröffentlichung eines jährlichen Berichts über dessen Ergebnisse,
e) die Aufklärung der Öffentlichkeit über Möglichkeiten und Grenzen von Coaching, insbesondere über die Abgrenzung zu Heilkunde und Psychotherapie,
f) die Veröffentlichung von mindestens zwei fachlichen Stellungnahmen im Jahr zu Fragen des Berufsstands,
g) die Information der Mitglieder über Entwicklungen des Berufsfelds, insbesondere durch einen regelmäßigen Bericht zur Lage des Coachings,
h) die Vertretung der beruflichen Interessen der Mitglieder gegenüber Öffentlichkeit, Auftraggebern, Ausbildungsanbietern und staatlichen Stellen.
(3) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden.
(4) Der Verein wendet keine Mittel an politische Parteien zu.
§ 3 Anerkennung als Berufsverband, kein wirtschaftlicher Hauptzweck
(1) Der Verein ist ein Berufsverband ohne öffentlich-rechtlichen Charakter im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 5 KStG. Er beantragt die entsprechende Anerkennung beim zuständigen Finanzamt.
(2) Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Soweit er einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, insbesondere durch die entgeltliche Durchführung von Konformitätsprüfungen nach § 4 und durch die Abgabe von Veröffentlichungen, dient dieser ausschließlich der Verwirklichung des Vereinszwecks und ist ihm untergeordnet.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Vergütung für nachgewiesene Vermittlung ist keine Zuwendung an Mitglieder. Voraussetzung sind ein gesonderter Vertrag, tatsächlich erbrachte Leistungen und die Vergütungs- und Interessenkonfliktregeln nach § 13. Die Klausel besagt nicht, dass jeder Provisionssatz rechtlich oder steuerlich angemessen ist.
(4) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Ethik-Standard und Konformitätsverfahren
(1) Der Verein gibt sich einen Ethik-Standard. Er wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und veröffentlicht. Jedes Mitglied verpflichtet sich mit dem Beitritt auf den Kodex in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Der Verein führt ein Verfahren durch, in dem auf Antrag eines Mitglieds festgestellt wird, ob dessen Angaben und Unterlagen den veröffentlichten Anforderungen des Kodex entsprechen. Über das Ergebnis erteilt der Verein eine Bescheinigung mit befristeter Geltungsdauer.
(3) Das Verfahren, die Anforderungen je Stufe, die Prüftiefe, die Geltungsdauer und die Gründe für einen Entzug werden vollständig veröffentlicht. Die Vorprüfung erfolgt automatisiert anhand von Selbstauskünften, eingereichten Belegen und öffentlich zugänglichen Quellen. Ablehnungen, unklare Nachweise, substanzielle Beschwerden und Entzüge werden von Menschen entschieden. Bis zur Einrichtung des Kodex-Ausschusses entscheidet der Vorstand über Prüfungen und Beschwerden nach Vier-Augen-Prinzip mit Prüfprotokoll gemäß § 12. Die Freigabe eines Profils ist vom Beitritt zu unterscheiden.
(4) Die Bescheinigung nach Absatz 2 ist keine staatliche oder staatlich anerkannte Zulassung, keine Zertifizierung durch eine akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle und keine Aussage über die Qualität einzelner Coachings. Der Verein und seine Mitglieder dürfen sie nicht als solche darstellen. Der Verein setzt verbindliche Regeln für die Verwendung seiner Zeichen und Bescheinigungen und entzieht das Recht zur Verwendung bei Verstoß.
(5) Für die Bescheinigung nach Absatz 2 erhebt der Verein ein Entgelt. Das Entgelt ist kein Mitgliedsbeitrag.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die als Coach, Trainerin oder Trainer, Beraterin oder Berater tätig ist oder eine solche Tätigkeit aufnehmen will. Der Verein hat ausschließlich die beiden Mitgliedsklassen nach Absatz 4. Eine Institutspartnerschaft begründet keine Mitgliedschaft und kein Mitspracherecht.
(2) Die Siegelmitgliedschaft wird durch Kauf des Mitgliedschaftsprodukts über ablefy erworben. Ein gesonderter Aufnahmeantrag oder Aufnahmebeschluss des Vorstands ist nicht erforderlich. Vor dem zahlungspflichtigen Kauf müssen Satzung, Beitragsordnung, Ethik-Standard, Rechte der Siegelmitglieder, Gesamtpreis und Vertragsbedingungen abrufbar sein. Der Verein ist Vertragspartner, ablefy dient der Abwicklung. Ein Reseller darf nicht anstelle des Vereins die Mitgliedschaft verkaufen. Der konkrete Vertragsschlusszeitpunkt und die Bestätigung werden in den Checkout-Bedingungen eindeutig ausgewiesen.
(3) Ordentliche Mitglieder werden ausschließlich durch Beschluss der ordentlichen Mitglieder aufgenommen. Die Gründungsmitglieder sind ordentliche Mitglieder. Der Kauf eines Tarifs verleiht kein Stimmrecht. Die Prüfung von Nachweisen und die Freigabe des Verzeichniseintrags erfolgen gesondert nach der Prüfordnung und sind keine nachträgliche Aufnahmeentscheidung über die gekaufte Siegelmitgliedschaft.
(4) Der Verein führt zwei Mitgliedsklassen:
a) Ordentliche Mitglieder. Sie haben Teilnahme-, Rede-, Antrags-, Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Jedes ordentliche Mitglied hat eine nicht übertragbare Stimme. Weitere ordentliche Mitglieder werden nur durch Beschluss dieses Mitgliederkreises aufgenommen.
b) Siegelmitglieder. Sie haben Teilnahme- und Anhörungsrecht, insbesondere Gelegenheit zur Stellungnahme vor Beschlüssen, die ihre Rechte berühren. Sie haben kein Stimm- oder Wahlrecht. Der konkrete Leistungsumfang richtet sich nach dem gebuchten Tarif und der Beitragsordnung; eine Siegelvergabe setzt das erfolgreiche Prüfverfahren voraus.
(5) Tarife und Prüflevel sind keine zusätzlichen Mitgliedsklassen. Ein Tarifwechsel verleiht kein Stimmrecht. Es gibt keine gesonderte Förder- oder Ehrenmitgliedsklasse. Ein Partnerangebot, Partnersiegel oder Ausbildungspartnerstatus vermittelt weder einen Beiratssitz noch einen Gründungspartnerstatus mit Mitsprache.
(6) Im Checkout steht vor dem Kauf eindeutig „Siegelmitgliedschaft ohne Stimmrecht, mit Anhörungsrecht“. Die Einbeziehung der Bedingungen, der Inhalt der Erklärung und die Bestätigung werden dokumentiert. Gesetzliche Verbraucherrechte werden nicht durch die Satzung ausgeschlossen.
(7) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder mit der Auflösung des Vereins.
(8) Der Austritt kann über die Kündigungsfunktion von ablefy oder in Textform gegenüber dem Verein erklärt werden. Fristen und Vertragsdauer regelt die Beitragsordnung im Rahmen zwingenden Rechts. Die öffentlich zugängliche Kündigungsschaltfläche und der Bestätigungsablauf sind nach § 312k BGB vorzusehen. Eine Erklärung in Textform darf nicht wegen der Nichtnutzung von ablefy zurückgewiesen werden.
(9) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied
a) schuldhaft gegen den Ethik-Standard verstößt und der Verstoß nach Art oder Schwere die Fortsetzung der Mitgliedschaft für den Verein unzumutbar macht,
b) Zeichen, Bescheinigungen oder den Namen des Vereins entgegen den Verwendungsregeln führt und den Verstoß trotz Aufforderung nicht innerhalb von 14 Tagen abstellt,
c) trotz zweimaliger Mahnung länger als 60 Tage mit fälligen Beiträgen im Rückstand ist,
d) im Aufnahme- oder Konformitätsverfahren wissentlich falsche Angaben gemacht hat,
e) den Verein oder seine Mitglieder in der Öffentlichkeit erheblich schädigt.
(10) Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen zu geben. In den Fällen des Absatzes 9 Buchstabe a und d holt der Vorstand nach Einrichtung des Kodex-Ausschusses dessen Stellungnahme ein; bis dahin gelten Vier-Augen-Prinzip und Prüfprotokoll nach § 12. Der Ausschluss wird dem Mitglied in Textform mit Begründung mitgeteilt. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen nach Zugang Widerspruch einlegen; über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
(11) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte aus der Mitgliedschaft, insbesondere das Recht zur Führung von Zeichen und Bescheinigungen des Vereins und der Verzeichniseintrag. Das ehemalige Mitglied entfernt Zeichen und Bescheinigungen innerhalb von 14 Tagen von allen eigenen Auftritten.
(12) Die Rückzahlung von Beiträgen richtet sich nach der Beitragsordnung. Gesetzliche Ansprüche, insbesondere aus Widerruf oder Nichterbringung geschuldeter Leistungen, bleiben unberührt. Berechtigte offene Forderungen des Vereins bleiben bestehen.
(13) Ein ausgeschiedenes Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 6 Beiträge
(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Sie sind echte Mitgliedsbeiträge und kein Entgelt für einzelne Leistungen.
(2) Die Höhe der Beiträge, ihre Fälligkeit, die Zahlungsweise, die Laufzeit des Beitragsjahres, das Mahnwesen und die Folgen des Zahlungsverzugs regelt eine Beitragsordnung. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen und geändert. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung.
(3) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
(4) Der Vorstand kann Beiträge auf Antrag stunden, ermäßigen oder erlassen, wenn ein Mitglied unverschuldet in eine wirtschaftliche Notlage geraten ist. Ein Anspruch besteht nicht.
(5) Entgelte für Leistungen nach § 4 und für sonstige gesonderte Leistungen sind keine Beiträge. Ihre Höhe setzt der Vorstand fest und veröffentlicht sie.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben die Rechte ihrer Klasse nach § 5 Absatz 4.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, dort zu sprechen und Anträge zu stellen. Das Stimm- und Wahlrecht richtet sich nach § 5 Absatz 4 Buchstabe a.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) den Ethik-Standard in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten,
b) die Beiträge fristgerecht zu zahlen,
c) Zeichen, Bescheinigungen und den Namen des Vereins nur nach den veröffentlichten Verwendungsregeln zu führen,
d) dem Verein eine Anschrift für Zustellungen zu benennen und Änderungen mitzuteilen; in Beschwerdeverfahren erhalten Mitglieder Gelegenheit zur Stellungnahme, sind aber nicht zu Auskünften verpflichtet. Schweigen allein begründet keinen Verstoß,
e) Änderungen ihrer Kontaktdaten und ihrer beruflichen Angaben dem Verein unverzüglich mitzuteilen,
f) den Verein nicht in einer Weise darzustellen, die über den Inhalt der Mitgliedschaft oder einer Bescheinigung hinausgeht.
(4) Der Verein schuldet den Mitgliedern keine individuelle Beratung, keine Rechtsberatung, keine Vermittlung von Aufträgen und keinen wirtschaftlichen Erfolg.
§ 8 Organe
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung,
c) der Kodex-Ausschuss ab seiner Einrichtung nach § 12.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Personen: der oder dem Vorsitzenden, der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu drei weiteren Mitgliedern.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende. Jede oder jeder von ihnen vertritt den Verein allein.
(3) Mitglied des Vorstands kann nur werden, wer Mitglied des Vereins ist.
(4) Der Vorstand wird von den ordentlichen Mitgliedern für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Eine vorzeitige Abberufung erfordert die Zustimmung von mindestens drei Vierteln aller ordentlichen Mitglieder. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied berufen. Die Berufung bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
(6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, verwaltet das Vereinsvermögen und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch Gesetz oder Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Er ist insbesondere zuständig für
a) die Abwicklung der Siegelmitgliedschaften und den Ausschluss von Mitgliedern,
b) die Vorbereitung der Aufnahme ordentlicher Mitglieder zur Beschlussfassung durch die ordentlichen Mitglieder,
c) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
d) die Aufstellung des Haushalts und des Jahresabschlusses,
e) die Festsetzung und Veröffentlichung der Entgelte nach § 6 Absatz 5,
f) die Veröffentlichung der Verwendungsregeln für Zeichen und Bescheinigungen,
g) den Abschluss von Verträgen mit Dienstleistern, insbesondere über Plattform, Prüftechnik, Verwaltung und Marketing,
h) die Bestellung besonderer Vertreterinnen und Vertreter nach § 30 BGB.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die auch fernmündlich oder mit elektronischen Kommunikationsmitteln abgehalten werden können. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Beschlüsse können auch außerhalb einer Sitzung in Textform gefasst werden, wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht. Über Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen.
(8) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(9) Der Vorstand kann eine Geschäftsstelle einrichten und deren Aufgaben durch Dritte wahrnehmen lassen.
(10) Die Mitglieder des Vorstands sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. § 34 BGB und die Beschlussfassung ohne Betroffene bleiben unberührt. Rechtsgeschäfte mit Vorstandsmitgliedern, deren Angehörigen, Partnern oder verbundenen Unternehmen bedürfen vorab des Beschlusses der ordentlichen Mitglieder ohne die Betroffenen nach § 13. Die Befreiung ersetzt weder Fremdvergleich noch Leistungsnachweis.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.
(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
b) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Kodex-Ausschusses,
c) die Wahl der Kassenprüferin oder des Kassenprüfers,
d) die Entgegennahme des Berichts des Vorstands und die Entlastung des Vorstands,
e) die Beschlussfassung über den Ethik-Standard und seine Änderung,
f) die Beschlussfassung über die Beitragsordnung und ihre Änderung,
g) den Rahmen der Vergütung nach § 13,
h) die Aufnahme weiterer ordentlicher Mitglieder,
i) die Entscheidung über Widersprüche gegen einen Ausschluss,
j) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins,
k) die Beschlussfassung über ordnungsgemäß eingebrachte Anträge.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen einberufen. Die Einladung erfolgt in Textform an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse des Mitglieds. Die Frist ist gewahrt, wenn die Einladung vier Wochen vor dem Termin abgesendet worden ist. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen; bei Satzungsänderungen ist der vorgesehene Wortlaut beizufügen.
(4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein eine gültige E-Mail-Adresse mitzuteilen und Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Eine Einladung an die zuletzt mitgeteilte Adresse gilt als zugegangen.
(5) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Versammlung in Textform beim Vorstand einzureichen. Über Gegenstände, die nicht in der Tagesordnung stehen, kann nur beschlossen werden, wenn kein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied widerspricht. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur beschlossen werden, wenn sie mit der Einladung angekündigt wurden.
(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand es beschließt oder wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder es unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.
(7) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(8) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Siegelmitglieder haben kein Stimmrecht und erhalten Gelegenheit zur Anhörung gemäß § 5.
(9) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Für die vorzeitige Abberufung gilt ausschließlich das besondere Quorum nach § 9 Absatz 4. Für Satzungsänderungen und für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss in Textform erfolgen.
(10) Nach § 34 BGB hat ein Mitglied kein Stimmrecht, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft. Diese Vorschrift ist nicht abdingbar und gilt auch für die Beschlussfassung des Vorstands. Der Verein erstreckt den Stimmrechtsausschluss darüber hinaus auf Rechtsgeschäfte mit Personen und Unternehmen, die einem Organmitglied im Sinne des § 15 der Abgabenordnung nahestehen.
(11) Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift wird allen Mitgliedern in Textform zugänglich gemacht.
§ 11 Virtuelle Versammlung und Beschlussfassung ohne Versammlung
(1) Der Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit der Mitglieder an einem Versammlungsort als virtuelle Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation durchgeführt wird. Er kann auch beschließen, dass die Versammlung an einem Versammlungsort stattfindet und die Mitglieder zusätzlich im Wege elektronischer Kommunikation teilnehmen und ihre Rechte ausüben können.
(2) Der Vorstand regelt die technischen und organisatorischen Einzelheiten und teilt sie mit der Einladung mit. Er stellt sicher, dass
a) nur berechtigte Personen teilnehmen und nur stimmberechtigte Mitglieder abstimmen,
b) jedes stimmberechtigte Mitglied seine Stimme nur einmal abgibt,
c) die Teilnehmenden sich mit ihrem Namen zu erkennen geben,
d) die Meinungsbildung und die Ausübung des Frage- und Antragsrechts während der gesamten Versammlung möglich bleiben,
e) die Vorgaben des Datenschutzes eingehalten werden.
(3) Der Vorstand kann verlangen, dass sich Mitglieder, die im Wege elektronischer Kommunikation teilnehmen wollen, bis zu einem in der Einladung genannten Termin anmelden.
(4) Abweichend von § 32 Absatz 3 BGB kann ein Beschluss der Mitgliederversammlung auch ohne Versammlung gefasst werden, ohne dass alle Mitglieder zustimmen müssen. Der Vorstand übermittelt dazu allen stimmberechtigten Mitgliedern in Textform den Beschlussvorschlag, die Begründung und eine Frist zur Stimmabgabe von mindestens zwei Wochen. Die Stimmabgabe erfolgt in Textform, insbesondere per E-Mail. Der Beschluss ist gefasst, wenn bis zum Ende der Frist mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder eine Stimme abgegeben hat und die erforderliche Mehrheit nach § 10 Absatz 9 erreicht ist.
(5) Über eine Beschlussfassung ohne Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die den Beschlussvorschlag, die Frist, die Zahl der abgegebenen Stimmen und das Ergebnis enthält. Sie wird allen Mitgliedern in Textform zugänglich gemacht.
(6) Die Wahl und die Abberufung von Vorstandsmitgliedern, die Entlastung des Vorstands und die Entscheidung über Widersprüche gegen einen Ausschluss dürfen nicht ohne Versammlung beschlossen werden.
§ 12 Prüfung, Beschwerden und Kodex-Ausschuss
(1) Ein Kodex-Ausschuss wird eingerichtet, sobald der Verein 1.000 zahlende Siegelmitglieder erreicht. Ein zusätzlicher Zeit-Trigger besteht nicht. Der Vorstand dokumentiert das Erreichen der Schwelle und veranlasst die Wahl. Der Ausschuss besteht aus zwei bis drei natürlichen Personen. Bis zur Einrichtung übernimmt der Vorstand Prüfung und Beschwerden nach Vier-Augen-Prinzip mit Prüfprotokoll je Fall. Die beteiligten Vorstandsmitglieder prüfen eigenständig und dokumentieren ihr Votum. Bei Befangenheit oder fehlenden zwei unbefangenen Personen darf keine belastende Entscheidung allein ergehen; die ordentlichen Mitglieder müssen eine unbefangene Ersatzbesetzung bestimmen. Das Vorstandsverfahren ist keine unabhängige externe Prüfung.
(2) Die Mitglieder des Kodex-Ausschusses werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Ausschusses im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied berufen; die Berufung bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitglieder des Kodex-Ausschusses müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Sie dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören. Eine als unabhängig bezeichnete Besetzung setzt nachweislich unbefangene Personen voraus.
(4) Der Kodex-Ausschuss ist zuständig für
a) die Entscheidung über Beschwerden Dritter gegen Mitglieder wegen eines Verstoßes gegen den Ethik-Standard,
b) die Entscheidung über den Entzug einer Bescheinigung nach § 4,
c) die Entscheidung über Widersprüche von Mitgliedern gegen ein Prüfergebnis oder gegen einen Entzug,
d) die Stellungnahme gegenüber dem Vorstand vor einem Ausschluss nach § 5 Absatz 9 Buchstabe a und d,
e) die Beschlussfassung über das Prüfverfahren nach § 4 Absatz 3 und dessen Änderung; die Mitgliederversammlung bestätigt das Verfahren,
f) den Vorschlag von Änderungen des Ethik-Standard an die Mitgliederversammlung.
(5) Der Kodex-Ausschuss kann folgende Entscheidungen treffen: kein Verstoß, Hinweis, Auflage mit Frist, Entzug einer Bescheinigung, Empfehlung an den Vorstand, ein Mitglied auszuschließen.
(6) Vor jeder Entscheidung, die ein Mitglied belastet, ist diesem Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen zu geben. Entscheidungen werden schriftlich begründet und beiden Seiten mitgeteilt.
(7) Der Kodex-Ausschuss tagt nach Bedarf, mindestens zweimal im Jahr. Er kann seine Beschlüsse in Sitzungen, im Wege elektronischer Kommunikation oder in Textform im Umlaufverfahren fassen. Er ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden und mindestens zwei Mitglieder mitwirken. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(8) Die Mitglieder des Kodex-Ausschusses sind in ihrer Entscheidung unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen bekannt gewordenen Vorgänge verpflichtet, auch nach dem Ende ihrer Amtszeit.
(9) Ein Mitglied des Kodex-Ausschusses wirkt an einer Entscheidung nicht mit, wenn es selbst betroffen ist oder wenn ein Interessenkonflikt besteht. In diesem Fall entscheiden die übrigen Mitglieder.
(10) Der Verein veröffentlicht jährlich bis zum 31. März für das Vorjahr die Zahl der eingegangenen Beschwerden, der Entscheidungen nach Absatz 5 und der Ausschlüsse, jeweils ohne Personenbezug.
§ 13 Vergütung von Organmitgliedern
(1) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 662 BGB können die Mitglieder des Vorstands und die Mitglieder des Kodex-Ausschusses für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
(2) Über das Ob und den Rahmen der Vergütung entscheiden die ordentlichen Mitglieder ohne Betroffene durch eine Vergütungsordnung. Diese sieht für jedes Vorstandsmitglied je volle 50 zahlende Siegelmitglieder 200 Euro monatlich vor, beginnend bei null Euro. Die Vergütung ist auf den dokumentierten Fremdvergleich und die verfügbaren Mittel begrenzt. Die individuelle Obergrenze ist vor Auszahlung in Euro zu beschließen und jährlich auf Angemessenheit zu prüfen. Die Summe der Vergütungen wird im Jahresbericht ausgewiesen. Einzelheiten einschließlich Berechnungszeitraum regelt die Vergütungsordnung.
(3) Die Einzelheiten werden in einem schriftlichen Vertrag geregelt, der die Aufgaben, den zeitlichen Umfang und die Vergütung beschreibt. Den Vertrag mit einem Vorstandsmitglied schließt der Verein, vertreten durch ein anderes Vorstandsmitglied oder durch eine von der Mitgliederversammlung bestimmte Person.
(4) Die Vergütung muss dem entsprechen, was für eine vergleichbare Tätigkeit üblicherweise gezahlt wird. Der Verein dokumentiert die Grundlage der Angemessenheit.
(5) Bei der Beschlussfassung über die eigene Vergütung oder über einen Vertrag mit sich selbst hat das betroffene Organmitglied kein Stimmrecht. Dasselbe gilt für Beschlüsse über Verträge mit Personen oder Unternehmen, die dem Organmitglied im Sinne des § 15 der Abgabenordnung nahestehen.
(6) Unabhängig von einer Vergütung haben die Mitglieder der Organe Anspruch auf Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen.
(7) Der Verein kann Dienstleistungen der Growth Club GmbH für Marketing und Geschäftsstelle sowie beiderseitige Crosspromo durch schriftlichen Vertrag regeln. Die GCG arbeitet anfangs pro bono. Rechnungen für Dienstleistungen sind erst vorgesehen, wenn die Vergütung von Manuel und Laura den jeweils beschlossenen Vorstandsdeckel erreicht. Beschluss ohne Betroffene, monatlicher Leistungsnachweis und zwei dokumentierte Vergleichsangebote sind erforderlich. Werbeleistungen des Vereins als Gegenleistung sind mit ihrem Wert im Vertrag auszuweisen. Sie gelten nicht ohne Prüfung als unentgeltlich.
(8) Zahlungen an Vorstand, Dienstleister und Empfehler zusammen dürfen 60 Prozent der Einnahmen nicht überschreiten. Der Deckel begründet keinen Anspruch, ihn auszuschöpfen. Kein Prüfhonorar je Fall wird gezahlt. Einnahmenbegriff, Abrechnungszeitraum und Behandlung von Steuern und Vorauszahlungen sind in der Vergütungsordnung vor Auszahlung festzulegen.
(9) Das Empfehlerprogramm vergütet nachgewiesene Vermittlung mit 50 Prozent des tatsächlich gezahlten Mitgliedsbeitrags, solange das geworbene Mitglied zahlt. Prüfungen und Zusatzzeichen sind ausgeschlossen. Der Satz gilt für jeden Empfehler gleich, auch für Ausbildungsinstitute, und versteht sich brutto einschließlich einer etwaigen Umsatzsteuer des Empfehlers. Die Abwicklung erfolgt über ablefy. Für Vorstand, Angehörige, Partner und die Growth Club GmbH sind ein dokumentierter Fremdvergleich und ein Beschluss ohne Betroffene erforderlich; die Zulässigkeit ist als Anwaltsfrage offen. Die 50-Prozent-Provision darf nicht still zur Finanzierung anderer Vergütungen gekürzt werden. Vor neuen Vergütungszusagen ist die Einhaltung des Gesamtdeckels zu prüfen.
§ 14 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine Kassenprüferin oder einen Kassenprüfer. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Kassenprüferin oder der Kassenprüfer darf nicht dem Vorstand angehören und nicht in einem Beschäftigungs- oder Vertragsverhältnis zum Verein stehen.
(3) Sie oder er prüft nach Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenführung und den Jahresabschluss auf rechnerische Richtigkeit und auf die satzungsgemäße Verwendung der Mittel und berichtet der Mitgliederversammlung.
(4) Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung jährlich eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben sowie eine Übersicht über das Vermögen des Vereins vor.
§ 15 Datenschutz, Mitgliederverzeichnis, Verifikation
(1) Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder, soweit es für die Erfüllung des Vereinszwecks, für die Durchführung der Mitgliedschaft und für die Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich ist. Er beachtet dabei die Datenschutz-Grundverordnung und das Bundesdatenschutzgesetz.
(2) Der Verein führt ein öffentliches Verzeichnis seiner Mitglieder. Das Verzeichnis hat zwei getrennte Teile.
a) Pflichtkern. Veröffentlicht werden Nachname, Vorname, gegebenenfalls die Firma, unter der das Mitglied beruflich auftritt, Mitgliedsnummer, Mitgliederklasse, Status der Mitgliedschaft sowie Art, Nummer, Ausstellungsdatum, Ablaufdatum und Status einer Bescheinigung nach § 4. Rechtsgrundlage ist das berechtigte Interesse des Vereins und der Öffentlichkeit nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundverordnung: Der Zweck des Vereins nach § 2 besteht gerade darin, die Zugehörigkeit und den Konformitätsstatus beruflich tätiger Personen für Auftraggeber und Klientinnen und Klienten überprüfbar zu machen. Der Verein dokumentiert die Abwägung und veröffentlicht sie. Dem Mitglied steht das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 der Datenschutz-Grundverordnung zu.
b) Erweitertes Profil. Bei Siegelmitgliedern mit entsprechendem Tarif werden zusätzlich die vom Mitglied selbst eingestellten Angaben veröffentlicht, insbesondere Profiltext, Bild, Tätigkeitsschwerpunkte, Ort und Verweis auf die eigene Internetseite. Rechtsgrundlage ist ausschließlich die Einwilligung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Datenschutz-Grundverordnung. Die Einwilligung wird für jede Angabe gesondert erteilt, ist freiwillig und jederzeit einzeln mit Wirkung für die Zukunft widerrufbar.
(3) Die Mitgliedschaft, die Mitgliederklasse und die Beitragspflicht hängen nicht davon ab, ob das Mitglied die Einwilligung nach Absatz 2 Buchstabe b erteilt, verweigert oder widerruft. Der Widerruf ist so einfach wie die Erteilung. Das Mitglied wird vor der Einwilligung hierauf hingewiesen.
(4) Der Verein unterhält eine öffentliche Seite, auf der Dritte den Status einer Mitgliedschaft und einer Bescheinigung prüfen können. Dort werden nur die in Absatz 2 Satz 2 genannten Angaben angezeigt. Eingereichte Unterlagen, Selbstauskünfte, Prüfberichte und Vorgänge des Kodex-Ausschusses werden nicht veröffentlicht.
(5) Nach Ende der Mitgliedschaft oder Ablauf beziehungsweise Entzug einer Bescheinigung zeigt die Verifikationsseite für höchstens zwölf Monate nur den fehlenden Gültigkeitsstatus und das Enddatum, keinen Beendigungsgrund. Danach wird der Eintrag gelöscht. Auf Verlangen wird er vorzeitig gelöscht, wenn die Person darlegt, dass sie das Zeichen nicht mehr verwendet.
(6) Der Verein darf personenbezogene Daten an Dienstleister weitergeben, soweit dies für die Durchführung der Mitgliedschaft, der Zahlungsabwicklung und des Verfahrens nach § 4 erforderlich ist und ein Vertrag über die Auftragsverarbeitung besteht.
(7) Die Mitglieder der Organe und alle für den Verein tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über personenbezogene Daten verpflichtet, auch nach dem Ende ihrer Tätigkeit.
(8) Den Mitgliedern stehen die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch nach den Artikeln 15 bis 21 der Datenschutz-Grundverordnung sowie das Beschwerderecht nach Artikel 77 der Datenschutz-Grundverordnung zu.
(9) Der Vorstand kann eine Datenschutzordnung erlassen. Die Selbsteintragung und spätere Profiländerungen erfolgen mit Freigabe gemäß Prüfordnung. Personenbezogene Mitgliedsdaten werden für Partnerwerbung, insbesondere Angebote der Growth Club GmbH, nur auf Grundlage einer gesonderten freiwilligen und widerruflichen Einwilligung verwendet. Partnerangebote sind als solche zu kennzeichnen; Verweigerung der Werbeeinwilligung berührt Mitgliedschaft und Prüfung nicht.
§ 16 Haftung
(1) Die Mitglieder der Organe und die für den Verein unentgeltlich oder gegen eine Vergütung bis zur Grenze des § 31a Absatz 1 BGB tätigen Personen haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern.
(2) Sind Personen nach Absatz 1 einem Dritten zum Ersatz eines bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schadens verpflichtet, so können sie vom Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Das gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
(3) Der Verein haftet Mitgliedern und Dritten gegenüber nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
(4) Der Verein haftet nicht für das Verhalten seiner Mitglieder gegenüber deren Klientinnen und Klienten. Die Mitgliedschaft und eine Bescheinigung nach § 4 begründen keine Einstandspflicht des Vereins für die Leistungen des Mitglieds. Der Verein weist darauf im Verzeichnis, auf der Verifikationsseite und in jeder Bescheinigung hin.
(5) Der Verein schließt eine Vereinshaftpflichtversicherung und eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für die Organmitglieder ab.
§ 17 Satzungsänderung
(1) Über Änderungen der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Wortlaut der vorgesehenen Änderung ist der Einladung beizufügen.
(2) Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder. Die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder muss in Textform erfolgen.
(3) Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen der Satzung selbständig zu beschließen und anzumelden, die das Registergericht, eine Finanzbehörde oder eine andere Behörde verlangt oder die rein redaktioneller Art sind. Er unterrichtet die Mitglieder über solche Änderungen mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung.
§ 18 Auflösung und Vermögensanfall
(1) Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Auflösung muss mit der Einladung angekündigt worden sein.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Befriedigung der Gläubiger verbleibende Vermögen an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende steuerbegünstigte Körperschaft im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Bildung oder der beruflichen Qualifizierung zu verwenden hat.
(4) Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Zustimmung des Finanzamts ausgeführt werden.
(5) Eine Rückzahlung von Beiträgen, Entgelten oder sonstigen Zuwendungen an die Mitglieder findet nicht statt.
§ 19 Salvatorische Klausel
(1) Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.
(2) An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt diejenige wirksame Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für eine Lücke in der Satzung.
(3) Absatz 1 und 2 gelten nicht, soweit zwingendes Vereinsrecht entgegensteht, insbesondere für die nach § 57 BGB notwendigen Bestandteile der Satzung.
§ 20 Gründung und Inkrafttreten
(1) Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am [DATUM] in Hamburg beschlossen.
(2) Sie tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.
(3) Die Gründungsmitglieder sind die in der Gründungsversammlung anwesenden und in der Gründerliste aufgeführten Personen. Sie sind stimmberechtigte Mitglieder im Sinne des § 5 Absatz 4 Buchstabe a.